Das Verpassen eines Anschlussfluges kann zu erheblichem Unbehagen führen und mit erheblichem Reisestress einhergehen. In solchen Fällen haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigungen, was den Prozess mittlerweile überraschend unkompliziert macht…
Für Passagier:innen, die unverschuldet ihren Anschlussflug verpassen, sind Entschädigungen vonseiten der Fluggesellschaft vorgesehen. Diese Regelungen sind in der EU-Verordnung 261/2004 über die Rechte der Flugreisenden verankert. Die Höhe der Entschädigung hängt von der erlittenen Zeitverzögerung ab. Sobald sich am Zielflughafen eine Verspätung von mehr als 3 Stunden ergibt, werden die festgelegten Beträge in vollem Umfang fällig.
Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nach verpasstem Flug
Grundsätzlich müssen Flugreisende ihre Ansprüche bei der Fluggesellschaft geltend machen. Allerdings ist bekanntlich der Besitz von Rechten nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Durchsetzung dieser Rechte. Viele Passagier:innen fürchten daher berechtigterweise, dass die Fluggesellschaft den Prozess verzögern könnte, indem sie durch wiederholte Rückfragen und Ausflüchte eine Hinhaltetaktik betreibt. Schließlich verjähren die Ansprüche nach etwa drei Jahren.
In der Praxis nutzen heute zahlreiche Passagier:innen, die von Flugausfällen betroffen sind, die Dienste von Online-Rechtsdienstleistern. Diese prüfen die Entschädigungsansprüche im Schnellverfahren und übernehmen entweder die Forderung gegen die Fluggesellschaft oder übernehmen die Abwicklung gegen eine Gebühr.
Der Vorteil für Passagier:innen: Rund 70 % der Entschädigung können ohne langwierige Korrespondenz und Antragsformalitäten erhalten werden. Diese Option ist besonders attraktiv für Flugreisende, die ihren Anschlussflug verpasst haben und nicht die Geduld aufbringen können, um die Ansprüche eigenständig geltend zu machen.
Welche Entschädigungen stehen Passagieren bei Flugausfällen zu?
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke. Bei Kurzstrecken (zum Beispiel von Hamburg nach München) bis zu 1500 km beträgt die Entschädigung 250 EUR. Für Mittelstrecken, die Strecken bis 3500 km umfassen, beläuft sich die Entschädigung auf 400 EUR. Bei einem verpassten Anschlussflug auf einer Langstrecke von über 3500 km werden 600 EUR fällig. Diese Beträge können gegebenenfalls um die Gebühren der Dienstleister:innen gekürzt werden, die die Ansprüche durchsetzen.
Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche
Damit Entschädigungen gewährt werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Das endgültige Ziel muss mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht werden. Zudem muss der Flug in der EU gestartet oder dort gelandet sein.
Wenn der Flug in der EU landet, gilt der Anspruch auf Entschädigung ausschließlich für Airlines mit Sitz in der EU. Ob es sich um eine Geschäftsreise oder einen Urlaub handelt, ist für die Entschädigung irrelevant. Passagier:innen müssen rechtzeitig eingecheckt haben. Eigenes Verschulden führt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung.
Wichtig zu wissen: Die maßgeblichen Faktoren sind hierbei die ausführende Fluggesellschaft, die Start- und Zielflughäfen sowie die Dauer der Verspätung. Fluggesellschaften können ihrer Verantwortung nicht entkommen, indem sie den Passagier:innen während der Wartezeit Gutscheine für Essen und Getränke anbieten. Ein Anspruch auf derartige Verpflegung besteht bereits nach einer Wartezeit von 2 Stunden am Flughafen. Solche Gutscheine können auch nicht anteilig auf eine spätere Entschädigung angerechnet werden.
Rücktritt vom Flug
Wenn sich ein Flug um mehr als 5 Stunden verspätet, können Passagier:innen vom Flug zurücktreten und zwischen einem Ersatztransport oder einer vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises wählen. Falls der Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, müssen die Fluggesellschaften eine Hotelübernachtung sowie den Transport zum Hotel und zurück zum Flughafen organisieren – ohne Abzug von der späteren Entschädigung.
Ausnahmen von der Regel
Einige Sonderfälle sind von diesen Regelungen ausgenommen, darunter wetterbedingte Flugstörungen, Luftraumsperrungen und Grenzschließungen. Hingegen werden rein technische Probleme sowie Personalmangel (einschließlich Krankheit und Streik des Personals) der Fluggesellschaft zur Last gelegt und begründen einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht für Streiks im Bereich der Flugsicherung.
Der Artikel behandelt das Thema der Entschädigungsansprüche für Passagiere, die ihren Anschlussflug verpassen. Diese Ansprüche sind in der EU-Verordnung 261/2004 verankert und hängen von der Dauer der Verspätung ab. Bei mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielflughafen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung.
Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann jedoch kompliziert sein, da Fluggesellschaften den Prozess oft verzögern. Viele Passagiere nutzen daher Online-Rechtsdienstleister, um ihre Ansprüche schnell und unkompliziert durchzusetzen.
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke, von 250 EUR für Kurzstrecken bis zu 600 EUR für Langstrecken. Es können jedoch Gebühren der Dienstleister abgezogen werden.
Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Entschädigungen gewährt werden, darunter eine Verspätung von mindestens 3 Stunden und der Start oder die Landung in der EU.
Es gibt Ausnahmen von diesen Regelungen, wie wetterbedingte Flugstörungen oder Luftraumsperrungen, aber technische Probleme und Personalmangel werden in der Regel als die Verantwortung der Fluggesellschaft angesehen und begründen einen Anspruch auf Entschädigung.
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