Der Jahreswechsel ist vollzogen. Doch dieses Mal brachte der Wechsel von 2018 auf 2019 einige Änderungen für Arbeitnehmer mit sich. Vorab ist zu sagen, dass fast alle von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen, die Arbeitnehmer Deutschlands stärken…
Die Macher von kursfinder.de haben für Euch alle neuen Änderungen kurz zusammengefasst. Zuerst eine Grafik, dann der Text:
Eine Neuheit: die Brückenteilzeit
Die neue Brückenteilzeit gab es so noch nicht in Deutschland. Ab dem 01.012019 können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit ohne Nennung eines triftigen Grundes reduzieren. Diese Einschränkung der Arbeitszeit gilt aber nur für einen gewissen Zeitraum.
Nach Beendigung dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer wieder das Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung. Damit die neue Brückenteilzeit in Anspruch genommen werden darf, müssen einige wichtige Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Arbeitnehmer muss seit mind. 6 Monaten in dem Unternehmen angestellt sein
- Der Zeitraum für die Teilzeitarbeit muss mind. 3 Monate vor dessen Beginn schriftlich beantragt werden. Das hat den folgenden Grund, dass der Arbeitgeber durch die vorzeitige Beantragung eine Planungssicherheit hat.
- Der betroffene Betrieb muss mind. 45 Beschäftigte haben.
Neue Konditionen für Midi- und Minijobs
Seit 2019 dürfen als Midijobber angestellte Arbeitnehmer zwischen 450 Euro und 1300 Euro verdienen. Bisher war die Grenze auf 850 Euro festgelegt. Hinzu kommt noch, dass sich die Beiträge zur Sozialversicherung bei den Midijobbern reduzieren.
Minijobber, oder auch sogenannte geringfügig Beschäftigte, dürfen sich seit dem 01.01 2019 darüber freuen, dass der Minijob vollkommen betragsfrei wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum ausgeübt wird. Diese Regelung gilt für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmer.
Eine Erhöhung des Mindestlohns
Nicht nur im Jahr 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn, sondern auch im Jahr 2020 können sich die deutschen Arbeitnehmer um einen Anstieg des Mindestlohns freuen. 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Im Jahr 2020 werden es dann sogar 9,35 Euro pro Stunde. Was sich allerdings nicht ändert, sind die Arbeitnehmer, die kein Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Diese sind:
- Minderjährige ohne eine Berufsausbildung
- Auszubildende
- Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate nach dem erneuten Erlangen einer Beschäftigung
- Tätige ehrenamtlicher Berufe
- Praktikanten (Bei Pflichtpraktika und Praktika mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten)
- Jugendliche in einer Berufseinstiegsqualifizierung
Eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflege- und Rentenversicherungen wurden von der Bundesregierung angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 4.537,50 Euro/Monat festgesetzt.
Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt seit dem 01.01 2019 bei 5.062,50 Euro/Monat. Somit darf nur wer mehr als 5.062,50 Euro/Monat verdient in die private Krankenversicherung.
Ab 2019 sind liegen die Grenzen der allgemeinen Rentenversicherung in Westdeutschland bei 6.700 Euro/Monat und in Ostdeutschland bei 6.150 Euro/Monat.
Sinkender Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab 2019 nur noch 2,6% anstatt der bisherigen 3% betragen. Und im Jahr 2020 sollen es sogar nur noch 2,5% sein.
Aufteilung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags der Krankenversicherung
Bisher mussten die Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung alleine stemmen. Ab 2019 wird dieser zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber 50:50 aufgeteilt.
Höherer Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Nur hier muss der Arbeitnehmer zahlen. Ab 2019 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 2,55% auf 3,05%. Für kinderlose Arbeitnehmer werden es sogar 3,3%.
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