Mobben einer bestimmten Person, das kann offensichtlich oder subtil erfolgen. Offensichtlich ist das mit körperlicher Gewalt verbundene Mobbing, welches am Arbeitsplatz allerdings sehr selten vorkommt. Es geht um viel komplexere Zusammenhämnge, berichtet Melanie Speck…
Da körperliche Angriffe auf einen Kollegen nahezu zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, vermeiden Täter diese überwiegend; wenn sie die entsprechenden Taten trotzdem ausüben, endet der Vorgang in dieser Form mit der Entlassung des Mobbenden.
Die häufigste Form des Mobbings am Arbeitsplatz besteht im Ausschluss des Opfers aus der Gemeinschaft. Es wird nicht mehr in Entscheidungsprozesse einbezogen und erhält selbst die für seine Arbeit erforderlichen Informationen nicht oder nur unvollständig. Nicht selten wird auch die Arbeit des Mobbingopfers manipuliert, so dass dessen Arbeitsergebnisse als schlecht erscheinen.
Eine weitere Form des Mobbings am Arbeitsplatz besteht darin, dass der betroffene Arbeitnehmer lächerlich gemacht wird oder dass gemeine Gerüchte über ihn verbreitet werden. In anderen Fällen beleidigen die Täter ihr Opfer regelmäßig. Üble Nachrede als Mobbingform wird nicht ausschließlich innerhalb des Betriebes durchgeführt, einige Mobber nutzen auch das Internet.
Mobbing: Ausschluss, Einschluss
Wenn das Mobbing von einem Vorgesetzten betrieben wird, sprechen viele Soziologen von einem Bossing. Diese besondere Form des Mobbings erfolgt zumeist in der Form, dass dem Arbeitnehmer keine seinen Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben übertragen werden, so dass er sich regelmäßig unterfordert fühlt.
Möglich ist auch das gegenteilige Verhalten, indem das Opfer mit ihn überfordernden und nicht zu seinen vertraglich festgelegten Aufgaben passenden Tätigkeiten beauftragt wird. In Einzelfällen erfolgt das Bossing sogar in der Weise, dass unberechtigte Abmahnungen oder Kündigungen ausgesprochen werden. Da diesem Verhalten gerichtlich recht leicht begegnet werden kann, bevorzugen mobbende Chefs die subtileren Formen des Mobbings.
Als Mobbing wird das regelmäßige, systematische Schikanieren eines anderen Menschen verstanden. Während der in diesem Wort enthaltene Begriff “Mob” eigentlich eine Gruppe meint, wird heute auch dann von Mobbing gesprochen, wenn das entsprechende Verhalten von einer einzigen Person ausgeübt wird. In englischsprachiger Literatur wird das entsprechende Verhalten zumeist als Bullying bezeichnet.
Mobbing ist selten mit direkter körperlicher Gewalt verbunden, es handelt sich vielmehr um eine überwiegend auf der psychischen Ebene erfolgende Verletzung. Es existiert zwar keine allgemein anerkannte Definition für das Mobbing, überwiegend anerkannt ist in der Wissenschaft, dass der Begriff auf das Verhalten einer einzelnen Person oder einer Gruppe zutrifft, wenn über einen längeren Zeitraum systematisch vorgegangen wird.
Des Weiteren ist für Mobbing kennzeichnend, dass sich das Opfer als schwach herausstellt. Diese Schwäche kann durch die Unfähigkeit, sich gegen Angriffe zu wehren verursacht werden, häufig besteht sie darin, dass einem Mobbingopfer eine große Gruppe von Tätern gegenübersteht.
Mobbing am Arbeitsplatz
Am einfachsten ist die gerichtliche Würdigung des Mobbings, wenn dieses mit eindeutig definierten Straftatbeständen verbunden ist. Neben körperlicher Gewalt und sexueller Belästigung sind auch Beleidigungen in jedem Fall strafbar. Eine ähnliche Bewertung gilt, wenn Arbeitsergebnisse absichtlich manipuliert werden.
Gerichtlich schwieriger zu fassen ist das regelmäßige Mobbing durch Nichtbeachtung oder die absichtliche Unterforderung am Arbeitsplatz. Wenn dieses Verhalten nachweislich systematisch erfolgt, ist eine rechtliche Wertung als fortgesetzter Angriff auf die Würde eines Menschen möglich.
Da der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für alle Beschäftigten hat, muss er sofort eingreifen, wenn er von entsprechenden Vorfällen erfährt. Während er bei eindeutig strafrechtlich definierten Erscheinungsformen des Mobbings den Täter sofort abmahnen oder in schlimmen Fällen ihm kündigen kann, wird er bei einer Ausgrenzung oder einer anderen Form der sozialen Isolation die Konfliktlösung durch Gespräche einleiten. Wenn der Arbeitgeber bei ihm bekannten Mobbing-Vorfällen nicht eingreift, kann er zum Schadenersatz verpflichtet werden.
Grundsätzlich hat der geschädigte Arbeitnehmer gegenüber den Tätern einen Anspruch auf Schadenersatz, allerdings ist bei nicht eindeutig strafrechtlich definierten Erscheinungsformen des Mobbings der Nachweis, welcher Täter welchen Anteil am Mobbing hatte, nur schwer zu erbringen.
Mobbing in der Partnerschaft
Im Gegensatz zum Arbeitsplatz erfolgt das Mobbing innerhalb einer Partnerschaft zumeist durch eine einzige Person, nämlich den Partner. Dieser kann durch Kinder oder auch gemeinsame Bekannte unterstützt werden, er ist aber immer die treibende Kraft.
Des Weiteren stellt körperliche Gewalt innerhalb einer Partnerschaft häufiger als am Arbeitsplatz einen Bestandteil des Mobbing-Verhaltens dar. Sehr häufig wird der gemobbte Partner nicht mehr in Entscheidungen einbezogen und im Freundeskreis wird schlecht über ihn geredet, wobei das Ausbreiten von Details aus dem Intimleben besonders als besonders verletzend empfunden wird.
Bei der Nichtbeachtung des Partners werden Kinder häufig zu Verbündeten gemacht, wodurch diese sich nicht selten zwischen beiden Elternteilen hin- und hergerissen fühlen.
Ursachen von Mobbing
Wer den Partner mobbt, liebt ihn nicht mehr und möchte sich häufig von diesem trennen. Das Mobbing am Arbeitsplatz kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, sehr häufig erfolgt es im Rahmen einer Konkurrenzsituation um eine Beförderung. Die Gruppendynamik geht grundsätzlich davon aus, dass sich in jeder größeren Gruppe zumindest ein Außenseiter befindet.
Während dieser in früheren Zeiten zwar schlecht in eine Gruppe integriert war, von dieser jedoch nicht bewusst psychisch misshandelt wurde, hat sich das typische Verhalten innerhalb der Gesellschaft inzwischen derart verändert, dass Außenseiter häufig zu Mobbing-Opfern werden. In der betrieblichen Praxis lässt sich beobachten, dass Unterstützer eines Mobbing-Opfers oft das nächste Ziel der entsprechenden Attacken werden.
Folgen von Mobbing für Betroffene
In der Partnerschaft kämpft das Mobbing-Opfer sehr häufig um die verlorene Liebe des Partners und versucht vergeblich, sich immer mehr dessen vermeintlichen Wünschen anzupassen. Dieser Anpassungsversuch kann ein als Selbstaufgabe zu bewertendes Ausmaß annehmen.
Am Arbeitsplatz erkennt das Mobbingopfer seine Ausgrenzung und erleidet häufig psychische Erkrankungen; in schlimmen Fällen kann durch Mobbing eine schwere Depression ausgelöst werden. Auch in leichteren Fällen vermindert das Mobben die Arbeitsleistung des Opfers spürbar, zudem wird er schnell antriebslos.
“Anfälliges Immunsystem”
Körperliche Auswirkungen des Mobbings sind häufig Herz- und Kreislauferkrankungen, zudem erhöht eine schlechte psychische Verfassung die Anfälligkeit gegenüber ansteckenden Krankheiten, da sie sich negativ auf die Leistungsfähigkeit des Immunsystems auswirkt. Vermutlich ist die Zunahme der Erkrankungen am Burnout-Syndrom zumindest teilweise auf Mobbing zurückzuführen.
Was kann das Opfer gegen Mobbing tun?
In der Partnerschaft ist zunächst zu fragen, ob das Opfer diese tatsächlich fortsetzen möchte. Das weitere Bestehen der Liebesbeziehung setzt naturgemäß voraus, dass die Liebe des verletzenden Partners nicht endgültig verloren wurde. Sehr hilfreich ist eine Paartherapie; falls diese keine Problemlösung bewirken kann, erscheint die Trennung als einzige Lösung.
Wer am Arbeitsplatz gemobbt wird, wendet sich so schnell wie möglich an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber. Letzterer hat im Normalfall ein eigenes Interesse daran, dass keiner seiner Mitarbeiter benachteiligt wird, da eine Krankschreibung zu einer finanziellen Belastung des Unternehmens führt. Zudem sollte er an der Wahrung des betrieblichen Friedens interessiert sein.
Da Täter beim Mobben bevorzugt schwächere Opfer suchen, kann das selbstbewusste Vorgehen gegen die ersten Anzeichen zu einem Ende der entsprechenden Aktionen führen; besonders gegenüber einer größeren Tätergruppe kann das Täterverhalten aber in Einzelfällen durch dieses auch verstärkt werden.
Die Anzeige der Mobbenden ist bei körperlicher Gewalt, sexueller Belästigung sowie einer eindeutig nachweisbaren übler Nachrede oder Beleidigung in jedem Fall sinnvoll; bei einer fortgesetzten Verletzung der menschlichen Würde durch die Häufung von Aktionen, welche einzeln nicht strafbewehrt sind, lässt sich der Beweis jedoch nur schwer erbringen.
Ein Wechsel der Arbeitsstelle beendet naturgemäß das durch Mobbing ausgelöste Leiden, es stellt aber auch eine Flucht dar und lässt die Täter als Sieger erscheinen, so dass diese Lösung nur in Ausnahmefällen sinnvoll ist.
Können Täter behandelt werden?
Wer mobbt, ist nicht in jedem Fall grundsätzlich böse und gemein, sondern kompensiert durch sein Verhalten häufig ein mangelndes Selbstwertgefühl. In diesem Fall ist als Therapie für den Täter die Behandlung seiner, womöglichen psychischen Krankheit sinnvoll.
Teilweise geben Mitläufer bei einem durch Ausgrenzen erfolgenden Mobbing-Verhalten an, überhaupt nicht wahrgenommen zu haben, dass ein solches erfolgt. Wenn diese Aussage glaubhaft vorgebracht werden kann, ist der Besuch von Kursen zur Verbesserung der Wahrnehmung sinnvoll, diese werden von Volkshochschulen ebenso wie von Familienbildungsstätten und freiberuflichen Soziologen angeboten.
Gerichtsurteile
Fortgesetztes Mobbing, bei welchem keine eindeutigen Straftatbestände wie körperliche Gewalt, sexuelle Belästigung oder Beleidigung verwirkt werden, kann im Arbeitsrecht als Verstoß gegen den dritten Paragraphen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bewertet werden.
Das LAG Thüringen hat bereits am 28.06.2005 ein eindeutiges Urteil hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf das Mobbing gefällt. Wer Opfer seelischer Grausamkeit wird, kann gegen die Täter einen Strafantrag stellen, ohne diesen erfolgt üblicherweise keine strafrechtliche Verfolgung.
Bereits im Oktober 2007 hat das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 593/06) eindeutig bestätigt, dass ein Mobbingopfer Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber hat, wenn dieser bei ihm bekannten Mobing-Taten nicht eingreift.
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